
Quelle: Westfalenpost 28.01.2013


Die Feuerwehr genießt laut §35, §38 StVO gewisse Sonderrechte im Straßenverkehr
Die Straßenverkehrsordnung unterscheidet:
Die Gewährung von Sonderrechten an verschiedene Träger (§35 StVO)
Die Verhaltenspflicht der übrigen Verkehrsteilnehmer, wenn Sonderrechte in Anspruch genommen werden (§ 38 StVO)
Die Inanspruchnahme von Sonderrechten nach § 35 Abs. 1 StVO ist an 3 Voraussetzungen geknüpft:
Zu den Hoheitlichen Aufgaben gehört:
Allgemeine Grundsätze
Die Verkehrssicherheit hat Vorrang gegenüber dem Interesse am raschen Vorwärtskommen
Je größer die Abweichung von den allgemeinen Verkehrsvorschriften ist, umso größer ist die Pflicht zur Rücksichtnahme auf das Verhalten der anderen Verkehrsteilnehmer
Andere Verkehrsteilnehmer dürfen nicht deswegen konkret gefährdet werden, weil anderen Menschen geholfen werden soll.
Gerade bei der Inanspruchnahme von Sonderrechten darf nicht „auf gut Glück“ gefahren werden
Je bedeutsamer und dringlicher der Einsatz ist, desto eher ist eine Herabsetzung der sonst im Verkehr erforderlichen Sorgfalt vertretbar.
Die Inanspruchnahme der Sonderrechte
Es sind folgende Regeln zu beachten
Eine deutliche und rechtzeitige Kundmachung des Sonderrechtsfahrers auf die Inanspruchnahme von Sonderrechten ist erforderlich.
Es muss eine objektive Möglichkeit der übrigen Verkehrsteilnehmer gegeben sein, sich auf die Inanspruchnahme der Sonderrechte einzustellen.
Die übrigen Verkehrsteilnehmer müssen – subjektiv – erkannt haben, dass der Fahrer des Feuerwehrfahrzeuges Sonderrechte in Anspruch nehmen will.
Der Sonderrechtsfahrer muss davon überzeugt sein, dass die übrigen Verkehrsteilnehmer erkannt haben und sich darauf eingestellt haben,
dass Sonderrechte in Anspruch genommen werden sollen.
Merksätze
Der Fahrer eines Sonderrechtsfahrzeuges darf A L L E S, aber es darf N I C H T S passieren !
Es ist besser eine Sekunde später als überhaupt nicht am Einsatzort anzukommen !
Sicherheit geht vor Schnelligkeit
Verhaltenspflicht der übrigen Verkehrsteilnehmer
Der Text des § 38 Absatz 1 StVO lautet:
Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten. Es ordnet an: „Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen.“
Voraussetzungen für die Benutzung der Sondersignale
Blaues Blinklicht und Einsatzhorn dürfen nur dann benutzt werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen um
Menschenleben zu retten,
schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden,
eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden sowie
bedeutende Sachwerte zu erhalten.
Es muss höchste Eile geboten sein, um eines der Ziele zu erreichen !
Hier der Link zu den Seiten des IdF's
Download als PDF (Stand 28.11.2001)
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