
Quelle: Westfalenpost 15.02.2017

Quelle: Westfalenpost 25.02.2014
Klick ins Bild für mehr Informationen.Die Sicherheit der Bevölkerung und des Einzelnen gegen die Gefährdung durch Brand, Naturereignisse und die Gefahren der Zivilisation (Verkehr und Industrie) machen eine Einrichtung wie die Feuerwehr erforderlich.
Die Bekämpfung der Gefahren, die durch Brände entstehen, ist schon frühzeitig als notwendig erkannt worden. Aber erst die Erkenntnis, dass der Bürger sich nicht nur allein auf die Obrigkeit verlassen sollte, sondern selbst sein Schicksal bestimmen sollte, hat zur Bildung der ersten Freiwilligen Feuerwehren geführt. Hauptamtliche Brandbekämpfungsdienste gibt es in sehr großen Städten schon seit rund 250 Jahren (Wien).
In Freiwilligen Feuerwehren sind Bürger organisiert, die unentgeltlich zu jeder Zeit bereit sind, Schadensfälle zu bekämpfen. Dadurch ist die Feuerwehr in der Lage, schnell mit ausreichend Personal und Gerät auf der Einsatzstelle tätig zu werden. Dadurch wird schnellste Hilfe geleistet, die von der Allgemeinheit auch noch finanziert werden kann.
Die Abwendung vom Obrigkeitsstaat zum Staat mit demokratischer Mitwirkung der Bevölkerung hat die Voraussetzung geschaffen, um zweckbestimmte Bürgergemeinschaften wie die Feuerwehr einzurichten. In Deutschland waren die Voraussetzungen seit der Bürgerlichen Revolution (1848) hierfür gegeben. Daraus erklären sich auch die vielen Gründungsaktivitäten in den darauf folgenden Jahren.
Die Bekämpfung der Gefahren, die durch ein Schadenfeuer (Brand) entstehen, muss schnell aufgenommen werden. Diese Forderung kann nur erfüllt werden, wenn einsatzbereite und ausgebildete Helfer unmittelbar an jedem Wohnplatz, in jeder Gemeinde und in jeder Stadt verfügbar sind. Aus finanziellen Gründen ist dies nur mit freiwilligen Kräften erreichbar.
Durch das Grundgesetz (Artikel 30, 70, 74) ist festgelegt, dass das Feuerwehrwesen grundsätzlich durch die Länder geregelt wird. Daher hat jedes Land ein Gesetz über die Organisation und den Einsatz der Feuerwehren geschaffen (Feuerwehr- oder Brandschutzgesetz).
Die Feuerwehrgesetze der Länder unterscheiden Gemeindefeuerwehren als Freiwillige oder Berufsfeuerwehren, Betriebsfeuerwehren und anerkannte Betriebsfeuerwehren, auch Werkfeuerwehren genannt. Sollten nicht genügend Bürger für eine Mitarbeit in der Feuerwehr bereit sein, so kann der Bürgermeister die Bürger dienstverpflichten, womit eine Pflichtfeuerwehr entsteht. In Bayern ist die Feuerwehr eine Einrichtung der Gemeinde, die aber nur Ausstattung und Gerät bereitstellt. Die notwendige Einsatzmannschaft wird von den Feuerwehrvereinen gestellt, die den Namen Freiwillige Feuerwehr tragen.
Sie haben Schadenfeuer (Brände) zu bekämpfen. Diese Aufgabe wird auch als abwehrender Brandschutz bezeichnet. Sie müssen bei öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse, Einstürze und Unglücksfälle hervorgerufen werden, Hilfe leisten und sie müssen Einzelne und das Gemeinwesen vor hierbei drohenden Gefahren schützen. Zur Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen Lagen leisten sie Technische Hilfe. Diese beiden Bereiche bezeichnet man als Pflichtaufgaben. Neben den Pflichtaufgaben kann die Gemeindefeuerwehr auch noch sog. Kannaufgaben, wie z.B. Maßnahmen der Brandverhütung oder den Feuerwehrsicherheitswachdienst, durchführen. Diese Kannaufgaben können je nach den gesetzlichen Vorgaben für den Verursacher auch kostenpflichtig sein. Bezüglich der Kannaufgaben gibt es in den einzelnen Bundesländern unterschiedliche Regelungen.
Als Einrichtung der Gemeinde untersteht die Feuerwehr der Stadtverwaltung als dem organisatorischen Leiter. Ansonsten sind der Leiter der Feuerwehr und bestellte Führungskräfte weisungsberechtigt.
Die Feuerwehr besteht im allgemeinen aus dem Leiter der Feuerwehr, den Führungskräften und den aktiven Feuerwehrangehörigen, die den Einsatz durchführen. Daneben können noch die Jugendfeuerwehren und die Altersabteilungen als integrale Bestandteile der Feuerwehr vorhanden sein.
Der Dienst in der Feuerwehr ist freiwillig und ehrenamtlich. Die Führungskräfte werden von den aktiven Feuerwehrangehörigen gewählt, wodurch sich ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen den Führungs- und den Einsatzkräften begründet. Die Führungskräfte werden nach ihrer Wahl für eine begrenzte Zeit von den Gemeindeorganen (Bürgermeister, Gemeinderat) bestellt.
Die Gemeinden haben für die Schaffung oder den Betrieb einer Feuerwehr in dem für die örtlichen Verhältnisse notwendigen Umfang zu sorgen. Sie haben den organisatorischen Rahmen zu schaffen und die Geräte, die Ausrüstungen und Fahrzeuge sowie ein Feuerwehrhaus zur Verfügung zu stellen. Eine ausreichende Personalstärke ist von ihnen vorzuhalten, und sie haben für die Ausbildung aller Einsatzkräfte zu sorgen. Daneben müssen sie noch Löschmittel sowie Alarmeinrichtungen und alle sonstigen, für einen erfolgreichen Einsatz benötigten Mittel bereitstellen. Sie kommen auch für die Kosten der Einsätze auf. Die Landkreise haben für überörtliche Einrichtungen (Alarmierungszentrale oder Leitstellen, Fernmeldeinfrastruktur) und die Durchführung der notwendigen Ausbildung auf überörtlicher Ebene zu sorgen. Ferner haben sie für die Bereitstellung von solchen Fahrzeugen, Geräten und Ausrüstungsteilen zu sorgen, deren Vorhaltung nur überörtlich sinnvoll ist. Die Länder haben die Gemeinden bei der Durchführung des gesetzlichen Auftrages durch die Bereitstellung landesweit notwendiger Infrastruktur von Ausbildungs- und Fortbildungseinrichtungen (Landesfeuerwehrschulen) sowie durch finanzielle Zuwendungen zu unterstützen. Ferner sorgen sie durch entsprechende zusätzliche Leistungen dafür, dass die Angehörigen der Feuerwehr für einsatzbedingt erlittene Schäden, insbesondere größeren Umfangs, entschädigt werden.
Die Feuerwehr- oder Brandschutzgesetze legen in der Regel drei Aufsichtsebenen fest. Für die Gemeinden die Landkreise, für die Land- und Stadtkreise die Regierungsbezirke/Präsidien, für das gesamte Land das Innenministerium.
Es gilt das Prinzip der örtlichen Zuständigkeit. Also hat der für das Schadensgebiet örtlich zuständige Leiter der Feuerwehr die Einsatzleitung. Vertreter der Aufsichtsbehörden können durch ausdrückliche Willenserklärung die Leitung des Einsatzes übernehmen. Einige Feuerwehrgesetze geben auch Angehörigen von Berufsfeuerwehren die Möglichkeit, die Einsatzleitung zu übernehmen, sofern sie mit eigenen Einsatzkräften zur Unterstützung herangezogen werden.
Die Feuerwehr ist eine der Nächstenhilfe dienende Einrichtung, die ihre Aufgabe nicht nur als einzelne Gemeindefeuerwehr zu erfüllen hat. Daher ist gesetzlich festgelegt, dass sich Feuerwehren gegenseitig zu helfen haben. Um einen möglichst hohen Sicherheitsgrad für die gesamte Bevölkerung zu erreichen und wegen der Unmöglichkeit, dass jede Gemeinde für alle Schadensfälle, die auf ihrem Gebiet geschehen können, sich gerätetechnisch ausstatten kann, wird durch die Hilfeleistungspflicht sichergestellt, dass die Feuerwehr stets in möglichst kurzer Zeit mit optimalen technischen Mitteln und ausreichender Personalstärke am Schadensort tätig werden kann.
Die Feuerwehrgesetze sehen vor, dass die einzelnen Gemeindefeuerwehren Mitglieder in so genannten Feuerwehrverbänden werden können. Diesen Feuerwehrverbänden werden durch gesetzliche Regelungen Anhörungsrecht bzw. Mitwirkungsrecht bei der Lösung von allen Problemen, die die Feuerwehren betreffen, eingeräumt. Die Mitgliedschaft in den Verbänden ist vollkommen getrennt von der gesetzlichen Aufgabenerfüllung der Feuerwehren zu sehen.
Jeder männliche Bürger einer Gemeinde ist verpflichtet, Feuerwehrdienst zu leisten, sobald er l8 Jahre alt ist. Seine Dienstpflicht endet gemeinhin mit vollendetem 50. oder 60. Lebensjahr. Aktiven Dienst darf nur leisten, wer hierfür körperlich und geistig geeignet ist. Daher gibt es in der Regel ein Gremium in der Feuerwehr, das über die Aufnahme entscheidet. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. In einigen Ländern muss als Ersatz für nicht aktive Diensterfüllung ein finanzieller Ausgleich geleistet werden (Feuerwehrabgabe).
Mit dem Eintritt in die Feuerwehr muß der neue Feuerwehrangehörige bereit sein, die sich aus dem Feuerwehrdienst ergebenden Pflichten, wie Durchlaufen der erforderlichen Ausbildungen, Befolgen von Weisungen der Führungskräfte, Pünktlichkeit bei Alarmen und Übungen, zu erfüllen. Ferner muss er bereit sein, durch kameradschaftliches Verhalten den inneren Zusammenhalt der Feuerwehr zu stärken, um damit die notwendige Voraussetzung für einen gemeinsamen, erfolgreichen Einsatz zu schaffen.
Ein Angehöriger der Feuerwehr hat Anspruch auf Absicherung gegen die Folgen von im Einsatz und in der Ausbildung erlittenen Körperschäden. Er hat Anspruch auf Entschädigung für Aufwendungen im Rahmen des Feuerwehrdienstes entsprechend den Satzungen. Er ist von seinem Arbeitgeber für Einsätze und Ausbildung, wenn irgend möglich, freizustellen.
Die Unfallverhütungsvorschrift (UVV) ,,Feuerwehren' verlangt von jeder Einsatzkraft die fachliche Eignung. Bei Eintritt in die Feuerwehr muss daher zunächst die Grundausbildung (70 Stündiger Lehrgang) erfolgreich abgeschlossen werden. Erst danach darf bei Einsätzen und Übungen mitgewirkt werden. An die Grundausbildung schließt sich die Truppmannausbildung an, die innerhalb von zwei Jahren in zweimal 40 Stunden durch Unterricht und Übungen das in der Grundausbildung gelernte Fachwissen verfestigen und die Verfahrensweisen in der praktischen Zusammenarbeit einüben soll. Während der Truppmannausbildung sollte auch die Ausbildung als Atemschutzgeräteträger und Sprechfunker erfolgen. Mit dieser umfassenden Ausbildung hat der Feuerwehrangehörige dann das Rüstzeug, um Einsätze durchführen zu können. Er hat damit auch die Voraussetzungen für weitere Ausbildungsgänge zur Wahrnehmung verschiedener Funktionen in der Feuerwehr erworben.
Die Berufsfeuerwehren und die Freiwilligen Feuerwehren leisten jährlich bei 155.000 Brandeinsätzen, 490.000 Technischen Hilfeleistungen und 850.000 Rettungseinsätzen Hilfe für den Einzelnen und die Allgemeinheit. Beachtenswert ist, dass ca. 2/3 aller Einsatzfälle im Bereich Brand und Technische Hilfeleistung ausschließlich von Freiwilligen Feuerwehren geleistet werden. Geht man davon aus, dass etwa das Dreifache der jährlichen Schadenssumme durch Brandfälle an Sachwerten durch den Einsatz der Feuerwehren vor der Vernichtung gerettet wird, dann beträgt die finanzielle Leistung der Feuerwehren für die Allgemeinheit allein im Bereich der Brandeinsätze ca. 13 Milliarden an gerettetem Volksvermögen. Für den Bereich der Technischen Hilfeleistungen und der Rettungseinsätze kann jeweils nochmals mit mindestens gleich hohen Zahlen gerechnet werden.
Ohne den jeweils erforderlichen Führerschein (Klasse 3 oder 2) darf kein Feuerwehrfahrzeug gefahren werden. Es gibt keinen rechtfertigenden Notstand, der dies erlauben würde. Es darf auch von keinem Weisungsbefugten eine solche Weisung erteilt bzw. eine solche Forderung gestellt werden.
Das Gesetz über den Wehrdienst sieht vor, dass anstelle des Grundwehrdienstes anderweitig Dienst für die Allgemeinheit geleistet werden darf. Eine Möglichkeit ist die Tätigkeit im Katastrophenschutzdienst. Will ein Wehrdienstpflichtiger im Katastrophenschutz seiner Dienstpflicht nachkommen, so muss er sich auf 8 Jahre verpflichten und regelmäßig Dienst leisten.
Die Feuerwehr ist in ihrer Gesamtheit Teil des Katastrophenschutzes. Sie kann von den zuständigen Behörden im Falle einer Katastrophe zur Bekämpfung der Folgen herangezogen werden. Ein Teil der Feuerwehrangehörigen kann besonders für den Dienst im erweiterten Katastrophenschutz bestimmt und dafür auch besonders ausgebildet und ausgestattet werden. Die Kosten hierfür werden von der Bundesregierung getragen. Dadurch ist auch erklärt, warum die Feuerwehren auch Bestimmungen des Bundesinnenministeriums befolgen müssen.
Wie ihr sicherlich schon gehört bzw. gelesen habt, ist seit neustem (20.12.2017) die WarnWetter App vom DWD kostenpflichtig geworden, da das Landgericht Bonn (Aktenzeichen 16 O 21 /16) ein entsprechendes Urteil gefällt hat.
Hier die Pressemitteilung vom DWD
Quelle Bild: Screenshot
Aber nun zu der guten Nachrichten:
Solltet ihr haupt- oder ehrenamtlich in einer gemeinnützigen Organisation im Auftrag eines öffentlichen Rechtsträgers im Bereich von Katastrophen- und Bevölkerungsschutz tätig sein, bekommt ihr die App mit all ihren Funktionen umsonst.
Einfach hier registrieren:
https://www.warnwetterapp.de/registrierung/form
Es genügen Name, Vorname, E-Mail, Organisation mit Ortsangabe und die Sparte.
Dann noch die obligatorische Sicherheitsabfrage und ein klick auf „Zugang anfordern“.
Nach einer Überprüfung der Rechtmäßigkeit, erhaltet ihr den Code dann an die angegebene E-Mail Adresse.
Screenshot von der App
| mit eingeschränktem Funktionsumfang | mit vollem Funktionsumfang |
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Quelle Bild: Screenshot
Hier der Link zu den entsprechenden Stores:
WarnWetter-App im Apple-Store
WarnWetter-App im Google Play Store
WarnWetterApp im Windows Store
WarnWetter-App in der BlackBerry World

Quelle: Westfalenpost 13.06.2017

Quelle: SauerlandKurier 05.07.2017

Quelle: Westfalenpost 24.08.2017

Quelle: Westfalenpost 02.09.2017
Du kannst uns zu den Terminen im Feuerwehr Gerätehaus antreffen oder du schreibst uns unter interesse (at) feuerwehr-finnentrop.org (nicht mehr gültig Stand 2024).
Wir würden uns freuen, dich bei einem Übungsabend mal begrüßen zu dürfen.
Respekt? Ja-Bitte!
Ein Video der DFeuG NRW (Deutsche Feuerwehr Gewerkschaft Nordrhein-Westfalen)
Ein guter Vorsatz für das Jahr 2017 und darüber hinaus.
Respekt gegenüber allen Einsatzkräften.
